Nachfolgend können Sie sich mit der Satzung unseres
Vereines vertraut machen. Sie steht Ihnen auch als PDF-
Datei im Downloadbereich zur zur Verfügung.
Satzung
Fassung vom 08.02.2021
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 11.07.2021
Tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des AG Weiden in Kraft.
Die Neufassung ersetzt die bisherige Fassung vom 02.05.1999
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ,,Weidener ZUG- und Begleithundeverein e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Weiden und ist in das Vereinsregister mit der Nr. 611 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und beginnt mit dem 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Gemeinnützigkeit. Der Verein dient der Förderung des Hundesports.
2. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landesverband für Hundesport (BLV), der seinerseits Mitglied im Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) ist. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des BLV und VDH und deren Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 2a Ehrenamtspauschale/ Aufwandsentschädigungen
1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Alle anderen Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 3 Aufgaben und Grundsätze
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung und Beratung aller Mitglieder in allen Fragen, die mit der Haltung und Erziehung von Hunden in Zusammenhang stehen. Durch die entsprechende Anleitung und Unterweisung der Hundehalter soll gleichzeitig deren sportliche und körperliche Betätigung gefördert werden.
2. Er bietet Hundehaltern die Möglichkeit, ihre Hunde in verschiedenen Bereichen des Hundesports auszubilden, an Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und sich an hundesportlichen Prüfungen und Wettkampf-disziplinen zu beteiligen.
3. Er unterstützt und fördert auch Jugendliche bei der hundesportlichen Arbeit.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3. Das Mitglied verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen und artgerechten Haltung, sowie dazu, bei der hunde-sportlichen Ausbildung und Arbeit die tierschützerischen Belange und tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahres-beitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
7. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitglieder-versammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
8. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
§ 5 Beitrag
1. Es sind Beiträge (Mitgliedsbeiträge) laut der Beitragsordnung zu leisten.
2. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung durch Beschluss aufgestellt und geändert werden kann.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung und Anlagen des Vereins im Rahmen der Platzordnung zu benutzen, die vom Vorstand jederzeit geändert werden kann; an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich auf dem Vereinsgelände unter Berücksichtigung der satzungsgemäßen Zwecke aufzuhalten oder denjenigen Gästen zur Verfügung zu stellen, denen der Verein den Zugang bzw. Benutzung gestattet.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zu übergeben.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung und den Ordnungen sich ergebenen Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere auf dem Vereinsgelände und in der Führung von Hunden (Vorbildfunktion).
3. Jeder Hundehalter muss alle seine Hunde haftpflicht-versichert haben. Ein Nachweis muss auf Verlangen erbracht werden. Die gesetzliche Impfpflicht ist nachzuweisen.
4. Jeder Wohnortwechsel, Wechsel der Bankverbindung oder Namensänderung ist dem Vorstand / Kassier sofort anzuzeigen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. Funktionsträger
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/ der Vorsitzenden, dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern.
2. Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB wird der Verein durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben insgesamt bis zur nächsten ordnungs- und satzungsgemäßen Wahl (Bestellung) im Amt.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Nichtanwesende Vorstandsmitglieder haben kein Einspruchsrecht.
4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied bestellen.
5. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
2. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
3. Dem Vorstand obliegt weiter die Sanktionierung von vereinsschädigenden Verhalten; insbesondere die schriftliche Abmahnung, die Streichung von der Mitgliederliste (§ 8) und den Ausschluss (§ 9) eines Mitglieds.
4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses.
3. Einer der Kassenprüfer berichtet jährlich in der Mitgliederversammlung.
4. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder
b. Entlastung der Kassenprüfer
c. Entlastung des Vorstandes
d. Aufstellung und Änderung von Vereinsordnungen
e. Wahl der Vorstandsmitglieder
f. Behandlung der Anträge sowie Abstimmung darüber
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mind. laut BGB § 37 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe des Zwecks und Gründer verlangt. In diesem Falle ist der Vorstand berechtigt, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Sie muss spätestens 5 Wochen nach Eingang des Antrages tagen.
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angaben der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Versand des Briefes.
4. Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form beim
1.Vorsitzenden eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung unter Dringlichkeitsgesichtspunkten dies beschließt.
§ 14 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Dieses ist vom Schriftführer aufzubewahren und kann auf Verlangen von jedem Mitglied eingesehen werden.
4. Die Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussionen einem durch die Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiter zu übertragen.
5. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn nur 1 Mitglied dies beantragt.
6. Stimmberechtigt sind alle persönlich anwesende Mitglieder des Vereins, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
7. Jugendliche über 16 Jahre sind stimmberechtigt und besitzen das aktive, jedoch nicht das passive Wahlrecht.
§ 15 Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend setzt sich bis zu deren Volljährigkeit aus minderjährigen Vereinsmitgliedern zusammen. Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist der Jugendleiter zuständig.
§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder dies beschlossen hat und in der Mitglieder-versammlung zwei Drittel aller Mitglieder des Vereins eine Auflösung beschließen. Die Abstimmung ist schriftlich vorzunehmen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Weiden, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Datenschutz im Verein
1. Hinsichtlich des Datenschutzes gelten die jeweils gültigen Richtlinien des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG).
§ 18 Sonstiges
1. Ist eine Frau Amtsträgerin, so ist die entsprechende Funktionsbezeichnung durch die weibliche Form zu ersetzen.
2. Ist eine intergeschlechtliche Person Amtsträger/-in, so ist die entsprechende Funktion zu ersetzen.
3. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von Beschlüssen über Änderungen der Satzung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
§ 19 Haftung des Vereins
Die Haftung des Vereins ist ausschließlich auf das Vereinsvermögen beschränkt.
Weiden i. d. Opf., den 11.07.2021